Mietbedingungen für Geräte zur Bautrocknung
Mietbedingungen Gerätevermietung
§ 1. Gegenstand des Vertrages
Vermieter und Mieter schließen einen Mietvertrag über die kostenpflichtige Überlassung von Geräten (Mietgut) ab. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
§ 2. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Mietgut in einem mangelfreien und betriebsfertigen Zustand. Als Mieter hat man die Gelegenheit, das Mietgut vor der Übergabe zu besichtigen und auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
§ 3. Pflichten des Mieters
Jeder Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung nur zum bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. Weiter verpflichtet er sich, die Geräte vor Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Dem Mieter obliegt die Wasserentleerung der Luftentfeuchters, soweit nichts anderes in den Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgut auf eigene Rechnung für die Mietdauer gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Als Mieter hat man empfindliche Böden vor Beschädigung oder Verschmutzung durch die Geräte zu schützen.
§ 4. Mietpreis
Die Mietpreise gelten je angefangenem Kalendertag. Die Mindestmietdauer beträgt 7 Kalendertage. Bei längeren Mietzeiten erfolgt die Fakturierung 14-tägig bzw. jeweils automatisch zur Monatsmitte und zum Monatsende.
§ 5. Transportkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung
Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersätzen gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein können, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
§ 6. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, und zwar auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes. Das Ende der Mietzeit ist mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter unverzüglich angezeigt und belegt werden.
§ 7. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen. Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung der im § 3 angegebenen Verpflichtungen des Mieters Schadenersatz fordern.
§ 8. Haftung
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe haftet er auch dann, wenn er die Gründe nicht zu vertreten hat. Kann der Mieter die Mietsache nicht zurückgeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass das Gerät während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, versagt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.
§ 9. Reparaturen
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Funktionsstörungen den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Ein Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, nach dem Ausland zu verbringen oder anderen zu überlassen. Als Mieter verpflichtet man sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50 EUR zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.
§ 10. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung einer Kaution in angemessener Höhe vor Aushändigung des Mietgutes zu beanspruchen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag.
§ 11. Sonstige Bestimmungen, Salvatoresche Klausel
Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rosenheim.